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        Webmaster:                                                                    Peter Fritzsche 
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 Das Copyright der Homepagevorlagen liegt bei S.I.S.Papenburg.
     Der Copyright-Vermerk im Quelltext der Vorlage darf nicht entfernt werden. Ein Löschen des Copyright-Vermerks kann rechtliche Schritte nach sich ziehen.

Welche Bilder dürfen ohne Zustimmung veröffentlicht werden?

Demnach ist es zulässig Bilder ohne ein entsprechendes Einverständnis der Abgebildeten zu verbreiten

 oder zu veröffentlichen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Wer hat das Recht am Bild Fotograf oder Model?

Grundsätzlich gilt, es sind nicht die Fotos des Models, sondern die des Fotografen vom Model. Urheber der Fotos ist der Fotograf.

Damit stehen ihm auch alle Nutzungsrechte zu, er darf die Fotos veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten, bearbeiten etc.


Ist es erlaubt fremde Häuser zu Fotografieren?

Anders als bei der Personenfotografie, bei der das Recht am eigenen Bild anerkannt ist, existiert ein Recht am Bild der eigenen Sache nicht.

Das Fotografieren von fremden Grundstücken und Gebäuden ist daher grundsätzlich erlaubt.

Auch die Verwertung der entstandenen Fotos unterliegt grundsätzlich keinerlei Schranken.

Hinweis:
Die Herkunft der Fotos habe ich so exakt wie möglich angeben. Sollten dennoch Fotos veröffentlicht werden,

an denen noch Rechte Dritter bestehen und diese mit einer Darstellung in meiner Homepage nicht einverstanden sein,

so bitte ich um Mitteilung per E-mail. Ich werde dann das betreffende Foto nach Prüfung des Sachverhalts sofort entfernen.

Gleiches gilt für auf Fotos abgebildete Personen, die mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind.

Quellenverzeichnis: 

 

Wilfried Kopenhagen,

" Die Landstreitkräfte der NVA "

Taktische Nummern

http:// militaertechnik-der-nva

Informationen über Schneeberg

http://www.Schneeberg.de

Komplexlager- 23

www.hidden-places.de , Cold War Forum ( taube )

Diplomarbeit Major Thomas Rost

Karl - Marx - Universität, Studienabteilung der Sektion Geschichte  9.7.86                               
 ( Nachfolgeeinrichtung unbekannt )

 

http://www.hartziel.de,  

Glückauf

R.P.

Bilder von Pixelquelle

Angabe der Urheber unterhalb der Seite mit Bild Nummer

Hintergrundbilder

www.kostenlose-grafiken.de

Immobilien Jägerkaserne Schneeberg

www.bundesimmobilien.de

Fotos wurden zur Verfügung gestellt von :

Klaus - Steffen Poller; Gerhard  Baselt; Ullrich  Fritzsche; Mathias  Henkelmann;
Herbert  Laaß; Hartmut  Mönnicke;  Hans - Joachim  Penteker;  Siegfried  Schütz,

 ( Adressen sind dem Verfasser bekannt )

Thomas Richter, Nico Schulz, "Jekuri", http://www.militaertechnik-der-nva.de Herr Jörg Siegert, www.modell-art.de, Wolf- Dieter Fehlisch, Klaus - Peter Jung, D. Ehrenteich GMBH, Jörg Babig, Dr Schlechte,Ulrich Kislat

 

Homepage von Rainer Dietrich     http://www.feldkuechen24.de

 

Homepage von Dieter Schatte      http://dienstplanschatte.de/index.html

Was ist eine „öffentliche Veranstaltung“?

Der Begriff „öffentliche Veranstaltung“ umfasst sämtliche Veranstaltungen an Orten, zu denen die Öffentlichkeit zugelassen ist, entweder aufgrund der Art des Ortes (z.B. Diskotheken) oder aufgrund der Beziehung zwischen den Veranstaltern und den Gästen. Auch wenn Eintrittsgeld verlangt oder Eintrittskarten verkauft werden, handelt es sich hier um eine öffentliche Veranstaltung.
Wenn zur Feier eines bestimmten Ereignisses nur geladene Gäste Zutritt haben, handelt es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung (z.B. eine Hochzeitsfeier).

Was ist der Unterschied zwischen einer öffentlichen und einer privaten Veranstaltung?

Der Ort der Veranstaltung ist nicht ausschlaggebend dafür, ob sie in den Augen des Gesetzes als öffentlich oder privat einzustufen ist. Die Feier kann in den eigenen vier Wänden stattfinden oder in einer gemieteten Location, auf einem Privatgrundstück oder auf einem öffentlichen Platz.
Wichtig ist dabei der folgende Punkt: Eine Feier gilt nur dann als privat, wenn alle Teilnehmer untereinander oder zum Veranstalter „innerlich verbunden“ sind.

Wann eine solche „innere Verbindung“ gegeben ist, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel bedeutet es, dass eine Veranstaltung mit mehr als hundert Teilnehmern automatisch als öffentlich eingestuft wird, und nur unter der Angabe von guten Gründen als privat anerkannt wird. Beispielsweise bei einem Anlass, der eine große Teilnehmerzahl rechtfertigt, zum Beispiel eine Hochzeit. Sobald öffentlich eingeladen wird (mit Flyern oder eben auch per Facebook), und sobald auch Gäste kommen, die sich weder untereinander kennen noch den Gastgeber, dann gilt die Veranstaltung als öffentlich. Da hilft es auch nichts, wenn man sich auf seinem eigenen Privatgrundstück befindet.

Eine „geschlossene Veranstaltung“ bzw. „geschlossene Gesellschaft“ signalisiert, dass nicht geladene Gäste auch nicht eingelassen werden sollen, z.B. klassischerweise bei Betriebsfeiern, Hochzeitsfeiern usw. ... D.h. nur weil eine Veranstaltung als „geschlossen“ deklariert wird, ist sie nicht automatisch privat.

Bei einer öffentlichen Veranstaltung muss ein Besucher damit rechnen, fotografiert zu werden. Hier müssen Sie nur um Erlaubnis bitten, wenn Sie ganz konkret Einzelpersonen fotografieren möchten. Fotografieren Sie praktisch in die Menge hinein, muss keine Erlaubnis eingeholt werden.

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie § 23 

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen     Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 Wesentlich häufiger sind jedoch die Fälle, in denen die abgebildete Person stillschweigend, in der Sprache der Juristen „konkludent“, in die Aufnahme und deren Veröffentlichung eingewilligt hat. Hier ist zunächst wichtig, dass in dem bloßen Dulden noch keine Einwilligung gesehen werden kann. Vielmehr muss die Person zum Ausdruck bringen, mit den Aufnahmen einverstanden zu sein. Dies kann zum Beispiel durch „Posen“ geschehen, sprich die Person merkt, sie wird fotografiert und setzt sich bewusst in Szene. Aber natürlich ist auch die nachträgliche Zustimmung möglich.

Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, bei denen üblicherweise fotografiert wird, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen, Pressekonferenzen oder auch öffentliche Auftritte. Hier muss die fotografierte Person typischerweise damit rechnen, fotografiert zu werden und willigt durch ihre Teilnahme stillschweigend darin ein (dazu unter 3c gleich noch mehr).

 Was darf ich Fotografieren und veröffentlichen?

Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt es Jedermann, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Malerei, Foto oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis ausschließlich auf die äußere Ansicht!

 

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